Versetzungsordnung

Versetzungsordnung für die Sekundarstufe II des

Deutsch-Französischen Gymnasiums Freiburg

(Geänderte Fassung gemäß K.u.U v. 02.02.2009)

§ 1

Unterrichtsfächer und Zweige

(1)              Für alle Zweige der Sekundarstufe II werden die Unterrichtsfächer folgenden Gruppen zugeordnet, die den Prüfungsfächern des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur entsprechen:

1. charakteristische Pflichtfächer

2. zusätzliche Pflichtfächer

3. Sport (verbindlich)

4. Wahlfächer

(2)       Fächer der Klasse 10 (classe de seconde)

1.         Literarischer Zweig

a)     charakteristische Pflichtfächer:

Muttersprache

Partnersprache

Englisch oder Latein

Mathematik

b)     zusätzliche Pflichtfächer:

Gesellschaftswissenschaften

Geschichte, Geographie, Sozialkunde

Biologie

Physik

Chemie

Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)

c) Sport

d)     Wahlfächer:

Bildende Kunst

Musik

Latein oder Englisch (sofern nicht verbindlich)

Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch

Informatik

2.         Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig

a)     charakteristische Pflichtfächer:

Muttersprache

Partnersprache

Mathematik

Physik

b)     zusätzliche Pflichtfächer:

Gesellschaftswissenschaften

Geschichte, Geographie, Sozialkunde

Chemie

Biologie

Englisch

Religion /Ethik (für deutsche Schüler/-innen)

c) Sport

d)Wahlfächer:

Bildende Kunst

Musik

Latein

Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch

Informatik

3.         Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig

a)     charakteristische Pflichtfächer:

Muttersprache

Partnersprache

Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik)

Englisch

b)     zusätzliche Pflichtfächer:

Gesellschaftswissenschaften

Geschichte, Geographie, Sozialkunde

Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)

Biologie

c) Sport

d)Wahlfächer:

Bildende Kunst

Musik

Latein

Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch

Informatik

(3)       Fächer der Klasse 11 (classe de première)

1.      Literarischer Zweig

a)     charakteristische Pflichtfächer:

Muttersprache

Partnersprache

Englisch oder Latein

Philosophie

Mathematik

b)     zusätzliche Pflichtfächer:

Gesellschaftswissenschaften

Geschichte, Geographie, Sozialkunde

Biologie

Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)

c) Sport

d)Wahlfächer:

Bildende Kunst

Musik

Englisch oder Latein (sofern nicht verbindlich)

Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch

Informatik

2.        Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Mathematik-Physik (SMP)

a)     charakteristische Pflichtfächer:

Muttersprache

Partnersprache

Mathematik

Physik

Chemie

b)     zusätzliche Pflichtfächer:

Biologie

Gesellschaftswissenschaften

Geschichte, Geographie, Sozialkunde

Philosophie (für französische Schüler/-innen)

Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)

c) Sport

d)Wahlfächer:

Bildende Kunst

Musik

Latein

Englisch

Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch

Informatik

3.        Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Biologie-Chemie (SBC)

a)     charakteristische Pflichtfächer:

Muttersprache

Partnersprache

Mathematik

Chemie

Biologie

b)     zusätzliche Pflichtfächer:

Physik

Gesellschaftswissenschaften

Geschichte, Geographie, Sozialkunde

Philosophie (für französische Schüler/-innen)

Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)

c) Sport

d)Wahlfächer:

Bildende Kunst

Musik

Latein

Englisch

Dritte Moderne Fremdsprache oder Altgriechisch

Informatik

4.         Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES)

a)     charakteristische Pflichtfächer:

Muttersprache

Partnersprache

Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik)

Englisch

b)     zusätzliche Pflichtfächer:

Gesellschaftswissenschaften

Geschichte, Geographie, Sozialkunde

Philosophie (für französische Schüler/-innen)

Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)

c)      Sport

d)     Wahlfächer:

Bildende Kunst

Musik

Latein

Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch

Informatik

§ 2

Bewertungsskala

Gemäß den Bestimmungen des deutsch-französischen Abiturs werden die Leistungen der Schüler in der Sekundarstufe II eines deutsch-französischen Gymnasiums durch Punkte innerhalb einer Skala von 10 bis 1 Punkten bewertet, wobei 10 Punkte die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung darstellen.

Punkte / Noten

10 und 9 Punkte

= sehr gut

 

8 Punkte

= gut

 

7 Punkte

= befriedigend

 

6 Punkte

= ausreichend

 

5 und 4 Punkte

= mangelhaft

 

3, 2 und 1 Punkt(e)

= ungenügend

 

§3

Trimester- und Jahreszeugnisse

(1)       Das Schuljahr in der Sekundarstufe II eines deutsch-französischen Gymnasiums wird in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten und zweiten Trimesters werden Trimesterzeugnisse ausgegeben, auf denen die Leistungen des Schülers/der Schülerin in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden. Die Trimesternote darf nicht allein aus den Noten der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden, wertenden fachlich-pädagogischen Beurteilung.

(2)              Am Ende des dritten Trimesters wird die Jahresnote des jeweiligen Fachs auf Grund der Leistungen und Ergebnisse des Schülers/der Schülerin während des Schuljahrs, besonders während des zweiten und dritten Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler/die Schülerin das Jahresziel des Fachs erreicht hat. Die Jahresnote wird nach denselben Kriterien wie die Trimesternote ermittelt.

(3)       Auch für die Fächer Geschichte, Geographie und Sozialkunde werden Trimesternoten vergeben und es wird nach Maßgabe von Absatz 2 eine Jahresnote für jedes Fach gebildet. Diese drei Jahresnoten werden gemittelt zu einer Gesamtnote für Gesellschaftswissenschaften, die im Jahreszeugnis ausgewiesen wird.

(4)       Auf den Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 10 und 11 und auf dem Abiturzeugnis wird jeweils eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt errechnet:

            Aus den jeweiligen Jahresnoten in den Pflichtfächern wird zunächst die Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern (gemäß § 1 Abs. 1, Nr. 1 und 2) ermittelt. Sodann werden nach Wahl des Schülers in weiteren Fächern einschließlich Sport die Punkte zur Summe der Jahresnoten hinzugezählt. Die so erhaltene Gesamtsumme wird durch die Anzahl der beteiligten Fächer geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(5)       Die Jahresnoten und die Durchschnittsnote werden auf dem Jahreszeugnis eingetragen.

§ 4

Versetzungskonferenz

(1)       Über die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin entscheidet die Versetzungskonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin.

(2)       Abstimmungsberechtigt sind der/die Vorsitzende und alle Fachlehrer/-innen, die den betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin unterrichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 5

Versetzung

(1)       Die Entscheidung über die Versetzung in der Sekundarstufe II, d h. von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 sowie von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12, wird auf der Grundlage des Jahreszeugnisses der abzuschließenden Klassenstufe getroffen. Die Versetzungskonferenz muss die Gesamtheit der Leistungen des Schülers/der Schülerin berücksichtigen.

(2)       Ein Schüler/eine Schülerin ist zu versetzen, wenn im Jahreszeugnis

-           in allen Pflichtfächern mindestens 6 Punkte erreicht werden oder

-          ein allgemeiner Durchschnitt von mindestens 6 Punkten erreicht wird; hierbei dürfen in nicht mehr als zwei Pflichtfächern die Leistungen unter 6 Punkten liegen, von denen nur eines ein charakteristisches Pflichtfach sein darf.

(3)       In Ausnahmefällen kann die Versetzungskonferenz einen Schüler/eine Schülerin, der/die nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine/ihre Leistungen nur vorübergehend für die Versetzung nicht ausreichen und dass zu erwarten ist, dass er/sie nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse entspricht. Begründung und Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten.

Diese Bestimmung darf auf einen Schüler/eine Schülerin nur einmal angewandt werden.

(4)       Eine Versetzung auf Probe oder eine Versetzung durch Nachprüfung ist unzulässig.

(5)       Ein Schüler muss das Gymnasium verlassen, wenn er

-                      aus einer Klasse, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird;

-                      nach Wiederholung einer Klasse auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wird. 

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